Zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz im europäischen Kontext

Situation nach der Entscheidung Cadbury Schweppes des Europäischen Gerichtshofes

Inhaltsangabe:Einleitung: Den deutschen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) liegt das Prinzip zugrunde, dass das Vermögen einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner streng von einander zu trennen sind. Daraus folgt, dass Gewinne einer Körperschaft den Anteilseignern für steuerliche Zwecke erst in dem Zeitpunkt zuzurechnen sind, in welchem diese Gewinne ausgeschüttet werden. Handelt es sich bei der Körperschaft um eine ausländische, die in Deutschland keiner Steuerpflicht unterliegt, so bewirkt die Trennung der Besteuerungsebenen von Körperschaft und Anteilseigner zugleich auch... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Den deutschen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) liegt das Prinzip zugrunde, dass das Vermögen einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner streng von einander zu trennen sind. Daraus folgt, dass Gewinne einer Körperschaft den Anteilseignern für steuerliche Zwecke erst in dem Zeitpunkt zuzurechnen sind, in welchem diese Gewinne ausgeschüttet werden. Handelt es sich bei der Körperschaft um eine ausländische, die in Deutschland keiner Steuerpflicht unterliegt, so bewirkt die Trennung der Besteuerungsebenen von Körperschaft und Anteilseigner zugleich auch eine Trennung der Besteuerungshoheiten von Inland und Ausland.

Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht dieses Prinzip in Bezug auf ausländische Körperschaften, indem sie in bestimmten Fällen vorsieht, dass Gewinne einer ausländischen Körperschaft den Anteilseignern schon mit der Entstehung, also vor deren Ausschüttung zuzurechnen sind. Vergleichbare Regelungen gibt es, außer in Deutschland, auch in einer Reihe von anderen europäischen und außereuropäischen Staaten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings in seiner Entscheidung Cadbury Schweppes vom 12.9.2006 zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung festgestellt, dass derartige Bestimmungen grundsätzlich gegen die europäischen Grundfreiheiten (hier die Niederlassungsfreiheit) verstoßen (Ausnahme: „rein künstliche Gestaltungen“).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben betreffend die „Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)“ dazu geäußert, wie sich dieses Urteil auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auswirkt. Grundsätzlich soll die Hinzurechnungsbesteuerung weiter anwendbar sein, allerdings ergeben sich in Bezug auf europäische Kapitalgesellschaften nun eine Reihe von Einschränkungen.

Mit einem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vom 26.7.2007 liegt außerdem eine Reaktion der Bundesregierung in Form eines Gesetzesentwurfs auf das Urteil des EuGH vor. Dieser Gesetzentwurf knüpft inhaltlich im Wesentlichen an die Regelungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums an.

Gang der Untersuchung:

Ziel der vorliegenden Diplomarbeit ist es zu überprüfen, inwieweit der im Gesetz vorgesehene Anwendungsbereich der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung durch die europäischen Grundfreiheiten eingeschränkt ist.

Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen detaillierten Überblick über die […]



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Den deutschen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) liegt das Prinzip zugrunde, dass das Vermögen einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner streng von einander zu trennen sind. Daraus folgt, dass Gewinne einer Körperschaft den Anteilseignern für steuerliche Zwecke ...

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