Auswirkungen der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen auf das familiäre Zusammenlebe

Inhaltsangabe:Einleitung: Mit Artikel 6 Abs. 1 GG hat die Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. An diesem Grundrecht muss sich auch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz orientieren. Dieses Gesetz wurde im August 2007 verschärft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Artikels 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie genutzt, welche den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Nachziehenden Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Nunmehr muss sich beim Ehegattennachzug der nachziehende Ehegatte zumindest... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Mit Artikel 6 Abs. 1 GG hat die Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. An diesem Grundrecht muss sich auch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz orientieren. Dieses Gesetz wurde im August 2007 verschärft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Artikels 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie genutzt, welche den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Nachziehenden Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Nunmehr muss sich beim Ehegattennachzug der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache als obligatorische Voraussetzung verständigen können, bevor das Visum für den Ehegattennachzug erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der Zuzug zu einem Deutschen stattfinden soll. Durch diese Regelung verzögert sich der Ehegattennachzug oftmals erheblich und belastet die Ehen, insbesondere wenn der Spracherwerb im Ausland nicht möglich ist. Diese Regelung wird deshalb weiterhin in Fachzeitschriften und im Bundestag kontrovers diskutiert und ist damit von hoher Aktualität. Im Mai 2010 haben sowohl DIE LINKE als auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag auf Abschaffung der Sprachhürde in den Bundestag eingebracht. In der Literatur wird überwiegend nur das Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt in Deutschland betrachtet und häufig nicht trennscharf zwischen dem Ehegattennachzug zu Deutschen und dem zu Ausländern unterschieden. Das Interesse des deutschen Ehepartners an einem ehelichen Zusammenleben wurde bislang meist vernachlässigt. Aufgrund der Aktualität wurde das Thema bisher überwiegend in Fachzeitschriften diskutiert.

In dieser Arbeit werden die Sprachanforderung und die Intention des Gesetzgebers dargestellt, die tatsächlichen Auswirkungen untersucht und die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG diskutiert, um schließlich alternative Lösungen zu präsentieren. Dabei wird nur das Spracherfordernis als Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen nach dem AufenthG betrachtet. Die Notwendigkeit des Erlernens der deutschen Sprache für nachziehende Ehegatten wird nicht bezweifelt. Der Ansatzpunkt der Betrachtung ist jedoch, ob die Sprachkenntnis bereits im Rahmen des Visumverfahrens vor der Einreise nachzuweisen ist. Ziel dieser Arbeit soll das Aufzeigen von Alternativen […]



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Mit Artikel 6 Abs. 1 GG hat die Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. An diesem Grundrecht muss sich auch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz orientieren. Dieses Gesetz wurde im August 2007 verschärft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des ...

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