Rechtsfragen der Kreisgebiets- und Verwaltungsreform 2008 in Sachsen

Am 01. August 2008 sind das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen vom 29. Januar 2008 (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) (SächsGVBl 2008, S. 102 ff.) und das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) (SächsGVBl 2008, S. 138 ff.) in Kraft getreten. Die in diesem Band versammelten zwei Vorträge für den IVVB e. V. aus dem Jahre 2008 beleuchten verschiedene Rechtsprobleme der zum Abschluss gekommenen Kreis-, Verwaltungs- und Funktionalreform im Freistaat Sachsen aus verfassungs- und... alles anzeigen expand_more

Am 01. August 2008 sind das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen vom 29. Januar 2008 (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) (SächsGVBl 2008, S. 102 ff.) und das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) (SächsGVBl 2008, S. 138 ff.) in Kraft getreten. Die in diesem Band versammelten zwei Vorträge für den IVVB e. V. aus dem Jahre 2008 beleuchten verschiedene Rechtsprobleme der zum Abschluss gekommenen Kreis-, Verwaltungs- und Funktionalreform im Freistaat Sachsen aus verfassungs- und dienstrechtlicher Perspektive.°°In seinem Beitrag 'Verfassungsrechtlicher Rahmen und verfassungsrechtliche Bewertung der Neugliederung der Gebiete der Landkreise in Sachsen' analysiert Prof. Dr. Stefan Korioth von der Ludwig-Maximilians-Universität München die vielfältigen verfassungsrechtlichen Implikationen der sächsischen Kreisgebietsreform. Der zweite Beitrag 'Dienstrechtliche Probleme der Verwaltungs- und Kreisreform in Sachsen' von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder, widmet sich den beamtenrechtlichen Fragestellungen, die im Zuge der Verwaltungsneuordnung und Kreisgebietsneugliederung aufgeworfen worden sind. Er zeigt auf, dass sich die im Vorfeld thematisierten dienstrechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere die des Übergangs von Beamten, in der Praxis durchaus bewältigen lassen.

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