Der völkerrechtliche Sonderstatus der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesell

Untersucht auf der Grundlage von Rechtsstatusabkommen und der in ihnen enthaltenen Privilegien und Immunitäten zugunsten der Föderation und ihres Personals

Der Kreis der atypischen Völkerrechtssubjekte ist nicht auf die Trias Heiliger Stuhl, Souveräner Malteserorden und IKRK begrenzt. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRK) gehört ebenfalls dazu - wie der Autor in seiner Arbeit nachweisen kann. Ausgangspunkt bildet die Analyse der über 40 zwischen Staaten und der IFRK abgeschlossenen Rechtsstatusabkommen. Durch diese Verträge werden ihre Delegationen mit typischen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten ausgestattet, z.T. wird sogar die internationale Rechtspersönlichkeit der IFRK anerkannt. Der empirische Befund wirft die Frage auf, ob diese... alles anzeigen expand_more

Der Kreis der atypischen Völkerrechtssubjekte ist nicht auf die Trias Heiliger Stuhl, Souveräner Malteserorden und IKRK begrenzt. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRK) gehört ebenfalls dazu - wie der Autor in seiner Arbeit nachweisen kann. Ausgangspunkt bildet die Analyse der über 40 zwischen Staaten und der IFRK abgeschlossenen Rechtsstatusabkommen. Durch diese Verträge werden ihre Delegationen mit typischen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten ausgestattet, z.T. wird sogar die internationale Rechtspersönlichkeit der IFRK anerkannt. Der empirische Befund wirft die Frage auf, ob diese Abkommen als völkerrechtliche Verträge im Sinne von Verträgen zwischen Völkerrechtssubjekten qualifiziert werden können. Nach Ausführungen zu den rechtsdogmatischen Prämissen von Völkerrechtssubjektivität und Völkervertragsfähigkeit wird ausführlich untersucht, inwieweit die IFRK über eine völkerrechtliche Rechtsstellung verfügt. Es werden Beweise dafür präsentiert, dass eine völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung des Mandats der IFRK stattgefunden hat. Ohne Zweifel verfügt die IFRK zumindest über einen völkerrechtlichen Sonderstatus, z.B. vor dem Hintergrund der Annahme der IRK-Statuten durch die Signatarstaaten der Genfer Abkommen und des Beobachterstatus' in der VN-Generalversammlung.

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