Die GmbH & Co. KGaA - Eine Untersuchung der Steuerrechtlichen und (Gesellschafts)rechtlichen Besonde

Unter Berücksichtigung der spezifischen Aspekte eines Börsenganges der GmbH & Co. KGaA

Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Mit dem Beschluss des zweiten (Gesellschaftsrechts-) Senats des BGH vom 24.02.1997 ist die GmbH & Co. KGaA höchstrichterlich als zulässig anerkannt und ein seit mehr als 100 Jahren andauernder Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung im Sinne dieser Rechtsform entschieden worden. Die Eurokai-Entscheidung des OLG Hamburg vom 05.12.1968, die sogenannte Holzmüller-Entscheidung aus dem Jahre 1982, der Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe vom 29.07.1996 und ein in der Fachliteratur mit den Jahren doch überwiegend positiverer Meinungsstand in Bezug auf die Zulässigkeit dieser als Ausgestaltungsform der KGaA möglichen... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss des zweiten (Gesellschaftsrechts-) Senats des BGH vom 24.02.1997 ist die GmbH & Co. KGaA höchstrichterlich als zulässig anerkannt und ein seit mehr als 100 Jahren andauernder Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung im Sinne dieser Rechtsform entschieden worden. Die Eurokai-Entscheidung des OLG Hamburg vom 05.12.1968, die sogenannte Holzmüller-Entscheidung aus dem Jahre 1982, der Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe vom 29.07.1996 und ein in der Fachliteratur mit den Jahren doch überwiegend positiverer Meinungsstand in Bezug auf die Zulässigkeit dieser als Ausgestaltungsform der KGaA möglichen Gesellschaftsform, trugen zu dieser Entscheidung maßgeblich bei. Durch ihre hybride Organisationsstruktur zwischen Kapital- und Personengesellschaft und der damit verbundenen hybriden Besteuerung zwischen Körperschaft und Mitunternehmerschaft handelt es sich um eine, gerade für mittelständische und inhabergeführte Familienunternehmen, attraktive Rechtsform. Zum einen ist dabei besonders für die angesprochenen Unternehmen die für einen Generationenwechsel günstigere erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einer GmbH & Co. KG als Komplementärin zu nennen. Andererseits ist sowohl die mit dieser Gesellschaftsform einhergehende Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Komplementärgesellschaft als auch die damit verbundene vereinfachte Nachfolgeregelung – sie beschränkt sich auf die Suche eines neuen Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft, der nicht persönlich mit seinem Privatvermögen haftet – gerade auch für mittelständische Unternehmen, welche bisher u.a. die Rechtsform der GmbH bevorzugen, interessant.

Die dieser Rechtsform immanente Kapitalmarktfähigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung durch einen Börsengang, um so die in Deutschland im Vergleich geringe Eigenkapitalausstattung für das eigene Unternehmen zu verbessern, stellt besonders gegenüber den häufig gewählten Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG mittelständischer Unternehmen im Zeitalter der Finanzierung notwendigen Wachstums und notwendiger Innovationen bei beschleunigtem Wettbewerb einen erheblichen Vorteil dar. Als Mischform zwischen AG und KG und dem durch die bereits in der KGaA nur mit beschränkten Befugnissen ausgestatteten Aufsichtsrat bietet sie auch nach dem Börsengang die Möglichkeit der Wahrung des Einflusses der Altgesellschafter.

Die bisher noch nicht sehr verbreitete […]



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Mit dem Beschluss des zweiten (Gesellschaftsrechts-) Senats des BGH vom 24.02.1997 ist die GmbH & Co. KGaA höchstrichterlich als zulässig anerkannt und ein seit mehr als 100 Jahren andauernder Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung im Sinne dieser Rechtsform entschieden worden. Die Eurokai-Entscheidung ...

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