Erfolgszurechnung in der Strafzumessung

Die verschuldeten Auswirkungen der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB in einer regelgeleiteten Strafmaßlehre

Das Erfolgsunrecht der Tat gehört neben der Vorstrafenbelastung und dem Geständnis des Täters zu den wichtigsten Strafzumessungsfaktoren. Welche Tatsachen zum Erfolgsunrecht einer Straftat gehören und welche objektiven und subjektiven Zurechnungsmaßstäbe gelten, ist bis heute umstritten. Eine monographische Untersuchung der verschuldeten Auswirkungen der Tat i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB fehlt bisher, die höchstrichterliche Rechtsprechung ist diffus. Anhand dutzender Fälle entwickelt Thomas Grosse-Wilde ein eigenständiges Zurechnungsmodell für das strafzumessungsrechtliche Erfolgsunrecht einer Straftat und die... alles anzeigen expand_more

Das Erfolgsunrecht der Tat gehört neben der Vorstrafenbelastung und dem Geständnis des Täters zu den wichtigsten Strafzumessungsfaktoren. Welche Tatsachen zum Erfolgsunrecht einer Straftat gehören und welche objektiven und subjektiven Zurechnungsmaßstäbe gelten, ist bis heute umstritten. Eine monographische Untersuchung der verschuldeten Auswirkungen der Tat i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB fehlt bisher, die höchstrichterliche Rechtsprechung ist diffus. Anhand dutzender Fälle entwickelt Thomas Grosse-Wilde ein eigenständiges Zurechnungsmodell für das strafzumessungsrechtliche Erfolgsunrecht einer Straftat und die 'haftungsausfüllende Kausalität'. Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile: Im ersten umfassenden Teil werden allgemeine Fragen des Strafzumessungsrechts erörtert und eine rechtstheoretische (Re-)Konstruktion der Strafmaßentscheidung entworfen. Der zweite Teil widmet sich im Detail mit vielen Beispielen der Auslegung der 'verschuldeten Auswirkungen der Tat' gemäß § 46 Abs. 2 StGB. Die vorliegende Arbeit wurde von der Akademie der Wissenschaften und Literatur Mainz mit der Joachim Vogel-Gedächtnismedaille 2019 ausgezeichnet.

Geboren 1980; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Passau, Bonn und Helsinki; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn; Referendariat im OLG-Bezirk Köln; 2013 Zweites Staatsexamen; 2014 Visiting scholar am Chicago-Kent College of Law, Illinois Institute of Technology (IIT); seit 2015 Akademischer Rat am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn.

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