Politische Betätigung im Betrieb

Zum Regelungsgehalt des § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG vor dem Hintergrund des betriebsverfassungsrechtlichen Mandats

Politische Stellungnahmen des Betriebsrats sind für Unternehmen häufig heikel – dies gilt umso mehr, seit in jüngerer Zeit rechtsgerichtete Listen auf dem Vormarsch sind. Schon das BetrVG 1952 enthielt ein Verbot der (partei-)politischen Betätigung, welches seitdem mehrfach geändert und unterschiedlich interpretiert wurde. Der Verfasser legt mittels einer Analyse der grundsätzlichen Befugnisse der Betriebspartner sowie einer Auslegung der verunglückten Gesetzesfassung dar, dass der Betrieb weder politikfreie Zone noch Spielwiese für Agitatoren sein muss. Letztlich gilt für den Betriebsrat ein betriebsbezogenes Mandat, während... alles anzeigen expand_more

Politische Stellungnahmen des Betriebsrats sind für Unternehmen häufig heikel – dies gilt umso mehr, seit in jüngerer Zeit rechtsgerichtete Listen auf dem Vormarsch sind. Schon das BetrVG 1952 enthielt ein Verbot der (partei-)politischen Betätigung, welches seitdem mehrfach geändert und unterschiedlich interpretiert wurde. Der Verfasser legt mittels einer Analyse der grundsätzlichen Befugnisse der Betriebspartner sowie einer Auslegung der verunglückten Gesetzesfassung dar, dass der Betrieb weder politikfreie Zone noch Spielwiese für Agitatoren sein muss. Letztlich gilt für den Betriebsrat ein betriebsbezogenes Mandat, während der Arbeitgeber nur in seiner spezifischen betriebsverfassungsrechtlichen Rolle vom Verbot betroffen ist.

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