Pflegeberufegesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Kommentar für die Praxis

Das seit dem 1.1.2020 geltende Pflegeberufegesetz führt die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildungen unter der einheitlichen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau/-mann" zusammen. Damit wird die Ausbildung samt ihrer Finanzierung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt und auch an Hochschulen als Regelausbildung ermöglicht. In diesem Kommentar werden die Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung und -zulassung einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausführlich dargestellt und praxisorientiert erläutert. Für die 3. Auflage wurden alle Gesetzesänderungen berücksichtigt, u.a. die hochschulische... alles anzeigen expand_more

Das seit dem 1.1.2020 geltende Pflegeberufegesetz führt die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildungen unter der einheitlichen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau/-mann" zusammen. Damit wird die Ausbildung samt ihrer Finanzierung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt und auch an Hochschulen als Regelausbildung ermöglicht.

In diesem Kommentar werden die Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung und -zulassung einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausführlich dargestellt und praxisorientiert erläutert.

Für die 3. Auflage wurden alle Gesetzesänderungen berücksichtigt, u.a. die hochschulische Pflegeausbildung mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz und die Erweiterung um Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Aufgaben.

"Eine wissenschaftlich fundierte und dabei gleichzeitig äußerst praxisorientierte Erläuterung, die insbesondere für Ausbildungsträger, Schulen und Aufsichts- bzw. Prüfbehörden ein unverzichtbares Nachschlagewerk darstellt. Für diesen Adressatenkreis ist das Buch ein absolutes Muss!" (Prof. Dr. Peter Kostorz, socialnet).

Unter Mitarbeit von Annette Malottke.



Gerd Dielmann ist gelernter Krankenpfleger und Diplompädagoge, verfügt über langjährige Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung der Pflegeberufe und war zuletzt als Bereichsleiter Berufspolitik in der ver.di-Bundesverwaltung beschäftigt. Er ist als Autor, Dozent und Sachverständiger tätig.



Inhalt

Abkürzungsverzeichnis 13

Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur 18

Vorwort 21

Einleitung 23

I. PFLEGEBERUFEGESETZ MIT ERLÄUTERUNGEN 37

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) 38

Teil 1: Allgemeiner Teil 38

Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 38

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 38

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 45

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 52

Abschnitt 2: Vorbehaltene Tätigkeiten 60

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten 60

Teil 2: Berufliche Ausbildung in der Pflege 70

Abschnitt 1: Ausbildung 70

§ 5 Ausbildungsziel 70

§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung 83

§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung 96

§ 8 Träger der praktischen Ausbildung 104

§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen 110

§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule 116

§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung 119

§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 127

§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten 130

§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 143

§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs 151

Abschnitt 2: Ausbildungsverhältnis 154

§ 16 Ausbildungsvertrag 154

§ 17 Pflichten der Auszubildenden 169

§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung 177

§ 19 Ausbildungsvergütung 189

§ 20 Probezeit 199

§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses 204

§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses 209

§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis 217

§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen 219

§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts 223

Abschnitt 3: Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege 224

§ 26 Grundsätze der Finanzierung 224

§ 27 Ausbildungskosten 228

§ 28 Umlageverfahren 232

§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze 232

§ 30 Pauschalbudgets 237

§ 31 Individualbudgets 240

§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten 242

§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung 243

§ 34 Ausgleichszuweisungen 247

§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle 251

§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung 251

Teil 3: Hochschulische Pflegeausbildung 254

§ 37 Ausbildungsziele 254

§ 38 Durchführung des Studiums 264

§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung 270

§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung 273

§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der

Berufszulassung 278

§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung 281

Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten;

Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen;

Bußgeldvorschriften 284

Abschnitt 1: Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse 284

§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen 284

§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen 291

§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten 296

§ 43 Feststellungsbescheid 298

Abschnitt 2: Erbringen von Dienstleistungen 299

§ 44 Dienstleistungserbringende Personen 299

§ 45 Rechte und Pflichten 303

§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde 304

§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde 307

§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung 308

Abschnitt 2a: Partielle Berufsausübung 309

§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung 309

§ 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung 313

Abschnitt 3: Aufgaben und Zuständigkeiten 315

§ 49 Zuständige Behörden 315

§ 50 Unterrichtungspflichten 316

§ 51 Vorwarnmechanismus 317

§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden 324



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