Die besondere Bedeutung des Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 GVG

Eine Untersuchung zur Zuständigkeitsverteilung von Strafsachen auf Amts- und Landgericht

Die strafprozessrechtliche Arbeit zielt auf eine von den Grundlagen her entwickelte und strukturierte Konkretisierung des Zuständigkeitsmerkmals der 'besonderen Bedeutung des Falles'.°°Ausgehend vom Wortlaut werden verschiedene Interpretationsmöglichkeiten aufgezeigt, die im Einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit Systematik, Historik und Teleologik des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 GVG überprüft werden. Ferner werden sie daraufhin untersucht, ob sie den Anforderungen entsprechen, die der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters an die Interpretation einer unbestimmten Zuständigkeitsregelung stellt. Daneben kommen allgemeine straf- und... alles anzeigen expand_more

Die strafprozessrechtliche Arbeit zielt auf eine von den Grundlagen her entwickelte und strukturierte Konkretisierung des Zuständigkeitsmerkmals der 'besonderen Bedeutung des Falles'.°°Ausgehend vom Wortlaut werden verschiedene Interpretationsmöglichkeiten aufgezeigt, die im Einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit Systematik, Historik und Teleologik des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 GVG überprüft werden. Ferner werden sie daraufhin untersucht, ob sie den Anforderungen entsprechen, die der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters an die Interpretation einer unbestimmten Zuständigkeitsregelung stellt. Daneben kommen allgemeine straf- und prozesstheoretische Erwägungen zur Geltung. Prinzipielle Überlegungen zum Sinn eines Strafverfahrens dienen zur Klärung der Frage, warum in Strafsachen zwischen zwei unterschiedlichen Eingangsgerichten differenziert wird. Entwickelt wird schließlich ein fundiertes Verständnis vom Grundkonzept der strafgerichtlichen Zuständigkeitsverteilung, das sich für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'besonderen Bedeutung des Falles' nutzbar machen lässt.°°Die Arbeit richtet sich in erster Linie an die Rechtspraxis, der eine sichere Handhabung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht in Strafsachen ermöglicht werden soll. Sie gibt aber auch Anlass, darüber nachzudenken, ob die häufig geäußerte Forderung einer Zusammenlegung der Eingangsgerichte mit dem Sinn des Strafverfahrens vereinbar ist.°°°°Dr. Alexandra Maria von Berg, geb. 1976 in Düsseldorf, Studium der Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster und an der Université de Lausanne, 2000 erstes juristisches Staatsexamen in Münster, 2001-2004 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt-Universität zu Berlin, seit 2004 Rechtsreferendarin am KG Berlin, 2005 Promotion.°°

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