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Einseitige Bindung in Immobilienkaufverträgen und Verbraucherschutz

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit bei einem Immobilienkaufvertrag eine Partei an den Vertrag gebunden, die andere Partei aber frei sein kann, sich für oder gegen den Vertragsschluss zu entschließen. Es geht dabei um Grundlagen des BGB (Willenserklärung, Vertragsschluss, Stellvertretung u. a.) sowie AGB-Recht, da die Thematik häufig bei Verbraucherverträgen auftritt. Daneben ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu zu untersuchen. Diese befasst sich jedoch fast ausschließlich mit der Gestaltungsvariante, in welcher ein Unternehmer sich vom Verbraucher ein Angebot abgeben lässt und sich die Annahme... alles anzeigen expand_more

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit bei einem Immobilienkaufvertrag eine Partei an den Vertrag gebunden, die andere Partei aber frei sein kann, sich für oder gegen den Vertragsschluss zu entschließen.

Es geht dabei um Grundlagen des BGB (Willenserklärung, Vertragsschluss, Stellvertretung u. a.) sowie AGB-Recht, da die Thematik häufig bei Verbraucherverträgen auftritt.

Daneben ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu zu untersuchen. Diese befasst sich jedoch fast ausschließlich mit der Gestaltungsvariante, in welcher ein Unternehmer sich vom Verbraucher ein Angebot abgeben lässt und sich die Annahme für einen bestimmten Zeitraum offenhält.

Eine einseitige Bindung wird allerdings u. a. auch dadurch erzeugt, dass eine Partei sich ein (einseitiges) Rücktrittsrecht vorbehält, einen vollmachtlosen Vertreter (vorbehaltlich Genehmigung) handeln lässt oder Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrags festlegt, deren Eintritt er möglicherweise– mehr oder weniger– in der Hand hat. Fraglich ist vor allem, unter welchen Voraussetzungen (Stichwort: „schutzwürdige Interessen“) die einseitige Bindung (un-)zulässig ist und inwieweit wertungsmäßig Unterschiede zwischen den Gestaltungsalternativen bestehen. Steht der Verbraucher auf Verkäuferseite, stellt sich die Interessen- und damit auch die Rechtslage wiederum verändert dar.

Die Frage ist von großer Bedeutung, weil es um die Existenz des Vertrags insgesamt geht. Bei Unzulässigkeit der Gestaltung ergibt sich,– gegebenenfalls auch Jahre später– dass kein Vertrag und damit kein Rechtsgrund vorhanden ist– es kann trotz Vollzugs die Rückabwicklung verlangt werden. Auch die hiermit verbundenen Risiken für beide Parteien, insbesondere auch im Insolvenzfall sind zu beleuchten sowie Gestaltungsempfehlungen für verschiedene Interessenlagen zu geben.

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