Einstweilige Maßnahmen im Kartellverfahren

Der Ruf nach einem schnelleren Eingreifen der Kartellbehörden bei drohenden Wettbewerbsschäden ist beinahe so alt wie die Kartellbehörden selbst. Insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft erscheint ein solches noch dringlicher. Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 mit der Neufassung von § 32a GWB reagiert und die Anordnung kartellbehördlicher einstweiliger Maßnahmen erleichtert. Auch die Europäische Kommission hat sich vorgenommen, das seit seiner Normierung in Art. 8 VO 1/2003 erstmals 2019 gegen den Chiphersteller Broadcom genutzte Instrument häufiger zur Anwendung zu bringen. Das Werk ergründet, weshalb das... alles anzeigen expand_more

Der Ruf nach einem schnelleren Eingreifen der Kartellbehörden bei drohenden Wettbewerbsschäden ist beinahe so alt wie die Kartellbehörden selbst. Insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft erscheint ein solches noch dringlicher. Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 mit der Neufassung von § 32a GWB reagiert und die Anordnung kartellbehördlicher einstweiliger Maßnahmen erleichtert. Auch die Europäische Kommission hat sich vorgenommen, das seit seiner Normierung in Art. 8 VO 1/2003 erstmals 2019 gegen den Chiphersteller Broadcom genutzte Instrument häufiger zur Anwendung zu bringen. Das Werk ergründet, weshalb das Instrument bislang so selten eingesetzt wurde und welche Möglichkeiten zu seiner Belebung bestehen.

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