Unternehmensbewertung: Discounted Cashflow-, Ertragswert- und Multiplikatorverfahren auf dem Prüfsta

Wie lässt sich der Wert eines Unternehmens bestimmen? Die Antwort auf diese Frage wurde bereits von den Sumerern um 2000 vor Christi Geburt gesucht. Über die Jahrhunderte hinweg fand diese Frage immer wieder Beachtung, wodurch sich zahlreiche Ansätze und Methoden entwickelten, die die Beantwortung dieser Frage zum Ziel hatten. Gegenwärtig dominieren die aus dem angelsächsischen Raum stammenden Discounted Cashflow-Verfahren, hier insbesondere der WACC-Ansatz, sowie die Multiplikatorverfahren und das Ertragswertverfahren die Literatur und die Praxis. Dieses Werk beleuchtet den Bewertungsansätzen zu Grunde liegende Theorien und Modelle. Zudem wird die... alles anzeigen expand_more

Wie lässt sich der Wert eines Unternehmens bestimmen? Die Antwort auf diese Frage wurde bereits von den Sumerern um 2000 vor Christi Geburt gesucht. Über die Jahrhunderte hinweg fand diese Frage immer wieder Beachtung, wodurch sich zahlreiche Ansätze und Methoden entwickelten, die die Beantwortung dieser Frage zum Ziel hatten. Gegenwärtig dominieren die aus dem angelsächsischen Raum stammenden Discounted Cashflow-Verfahren, hier insbesondere der WACC-Ansatz, sowie die Multiplikatorverfahren und das Ertragswertverfahren die Literatur und die Praxis. Dieses Werk beleuchtet den Bewertungsansätzen zu Grunde liegende Theorien und Modelle. Zudem wird die Methodik der Verfahren analysiert und das Konzept kritisch bewertet. Abschließend soll geklärt werden, welches Verfahren zur Bewertung von Unternehmen am besten geeignet ist.



Wie lässt sich der Wert eines Unternehmens bestimmen? Die Antwort auf diese Frage wurde bereits von den Sumerern um 2000 vor Christi Geburt gesucht. Über die Jahrhunderte hinweg fand diese Frage immer wieder Beachtung, wodurch sich zahlreiche Ansätze und Methoden entwickelten, die die Beantwortung dieser Frage zum Ziel hatten. Gegenwärtig ...



Textprobe:

Kapitel 2.3, Anlässe und Grundsätze der Unternehmensbewertung:

Neben Fusionen, Übernahmen, Gutachten oder der Abfindung von Gesellschaftern sind weitere Anlässe der Unternehmensbewertung denkbar. So zahlreich wie die Anlässe sind die Ansätze zu deren Klassifizierung, die beispielsweise nach Lebensphasen des Unternehmens oder nach regulatorischer Substanz des Bewertungsanlasses erfolgen kann (vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 7; vgl. Peemöller 2012, S. 19 ff.).

Die eigentliche Klassifizierung der Anlässe ist gegenüber deren potenziellen Auswirkungen auf Verfahren oder Bewertung zu vernachlässigen (vgl. Peemöller 2012, S. 27). Als wesentlicher Aspekt bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bewertungsanlass den Bewertungszweck determiniert und die Wahl der Bewertungsmethode sich nach dem Bewertungszweck richtet (vgl. Mandl/Rabel 2012, S. 52; vgl. Peemöller 2012, S. 19).

An den Bewertenden sind grundsätzlich keine speziellen gesetzlich normierten Anforderungen gestellt, jedoch erfordern Anlässe wie Unternehmensverträge nach § 293 Aktiengesetz oder Verschmelzungen nach § 10 Umwandlungsgesetz die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, da diese zu deren gesetzlich geregelten Vorbehaltsaufgaben zählen (vgl. Peemöller 2012, S. 21 f.). Obwohl die Unternehmensbewertung schon länger Gegenstand betriebswirtschaftlicher Forschungen ist, wurden Bewertungsgrundsätze erstmals in den achtziger Jahren von Adolf Moxter formuliert (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 777).

Der in seiner aktuellen Version nicht unumstrittene Standard des IDW zu den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen basiert teilweise auf der Arbeit von Moxter und bildet Leitwerk der Wirtschaftsprüfer (vgl. Kuhner/Maltry 2006, S. 63; vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 782 ff.; vgl. Peemöller 2012, S. 32).

Diese Grundsätze sind bei gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Bewertungen von Bedeutung, finden aber bei transaktionsorientierten Bewertungen weniger Beachtung (vgl. Hayn/Laas 2012, S. 131). Im internationalen Vergleich von Werken zu dieser Thematik grenzt sich der Standard des IDW durch Detailreichtum und Konkretisierung ab (vgl. Hayn/Laas 2012, S. 152; vgl. Peemöller 2012, S. 31 f.). Vorab ist zu konstatieren, dass dessen Vorschriften primär die Bestimmung objektivierter Unternehmenswerte zum Ziel haben (vgl. Dirrigl 2009, S. 39).

Die Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks verlangt als erster Grundsatz, die Funktion, in der der Wirtschaftsprüfer tätig werden soll, im Vorfeld der Bewertung festzulegen, sodass dem Bewertungszweck entsprechende Annahmen getroffen und Werte hergeleitet werden können (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 785 f.; Nölle 2009, S. 26; vgl. Pee-möller 2012, S. 32). Aus diesem Grundsatz geht hervor, dass das IDW von einer funktionalen Bewertungslehre ausgeht, die sich wie im ersten Abschnitt dieses Kapitels gezeigt von der betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie unterscheidet (vgl. Kuh-ner/Maltry 2006, S. 63).

Als zweiter Grundsatz verlangt die Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit, alle an zukünftigen monetären Erfolgen beteiligten Unternehmensteile als Bewertungsobjekt zu betrachten, wobei zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen zu differenzieren ist (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 786; vgl. Nölle 2009, S. 27; vgl. Peemöller 2012, S. 32 f.).

Das Stichtagsprinzip grenzt bei der Bewertung einzubeziehende Informationen und finanzielle Überschüsse zeitlich ab (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 786 f.; vgl. Nölle 2009, S. 27; vgl. Peemöller 2012, S. 33).

Bei der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens ist ein Fortführungswert zu bestimmen, für das nicht betriebsnotwendige Vermögen ein Liquidationswert (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 787; vgl. Nölle 2009, S. 27; vgl. Peemöller 2012, S. 33 ff.). Der Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips soll die Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers in seiner Funktion als neutraler Gutachter oder als Schiedsgutachter sicherstellen, da das im Handelsrecht verankerte Vorsichtsprinzip im Sinne des Gläubigerschutzes die Prognose der finanziellen Überschüsse zum Nachteil der aktuellen Unternehmenseigner beeinflussen würde (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 787; vgl. Nölle 2009, S. 28; vgl. Peemöller 2012, S. 44 f.).

Das Prinzip der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze verlangt, die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen sowie deren Quellen im Bewertungsgutachten zu dokumentieren, um dem Gebot der Transparenz und dem Grundsatz der Klarheit der Berichtserstattung Rechnung zu tragen (vgl. Matschke/Brösel 2013, S. 787; vgl. Nölle 2009, S. 28; vgl. Peemöller 2012, S. 45).

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