Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden: Beson

Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht nicht mit der herkömmlichen Definition der Finanzwirtschaftslehre deckt. Das hat für diese Untersuchung zur Folge, dass neben der Feststellung der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften zusätzlich noch eine für das Einkommensteuerrecht geltende Fassung des Termingeschäftsbegriffs gebildet werden muss.... alles anzeigen expand_more

Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht nicht mit der herkömmlichen Definition der Finanzwirtschaftslehre deckt. Das hat für diese Untersuchung zur Folge, dass neben der Feststellung der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften zusätzlich noch eine für das Einkommensteuerrecht geltende Fassung des Termingeschäftsbegriffs gebildet werden muss. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Termingeschäften um spekulative Geschäfte, die vorwiegend im Privatbereich getätigt werden, jedoch auch betrieblich veranlasst sein können.

Die Studie behandelt alle relevanten Grundlagen zum Termingeschäft unter Berücksichtigung von finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten und ordnet Verluste aus Termingeschäften in ein vorab festgelegtes Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten ein.



Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht nicht mit der ...



Textprobe:

Kapitel 2.1, Grundlagen der Besteuerung:

2.1.1, Begriffe und Systematik des § 2 EStG:

Damit genau dargestellt werden kann, wodurch die Steuerschuld im Einkommensteuerrecht nach § 2 Abs. I EStG ausgelöst wird, müssen zunächst einmal die darin enthaltenen Begrifflichkeiten und deren Beziehungen zueinander bestimmt werden.

Dem Gesetz nach entsteht laut § 38 AO eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die Steuerschuld wird auf das, für den Gesetzgeber als besteuerungswürdig erachtete Steuerobjekt bzw. Besteuerungsgut oder auch Steuergegenstand genannt, erhoben. Die dem Steuergegenstand anhaftende Steuerschuld wird vom Steuersubjekt getragen, welcher auch als Steuerschuldner, Steuerzahler, oder Steuerpflichtiger bezeichnet wird. Allerdings gibt es im Steuerrecht Fälle, in denen zwischen den Begrifflichkeiten des Steuerpflichtigen und Steuerschuldners differenziert werden muss (§ 43 Abs. I S. 1 AO i.V.m. §§ 37 und 38 AO). So ist zwar jeder Steuerschuldner, gleichzeitig auch Steuerpflichtiger, jedoch nicht jeder Steuerpflichtige automatisch auch Steuerschuldner. Beispielhaft für einen solchen Fall, ist die Lohnsteuer nach § 38 Abs. III EStG.Der Steuertatbestand, welcher letztlich die Steuerschuld auslöst, bzw. an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, zeichnet sich durch bestimmte Vorgänge, Zustände oder Handlungen aus, die der Gesetzgeber zum Gegenstand der Besteuerung macht.

2.1.1.1, Entstehung der Steuerschuld im Einkommensteuerrecht:

Der im Folgenden einer näheren Betrachtung unterzogene Steuergegenstand bezeichnet das Einkommen nach § 2 Abs. I EStG.

Um Feststellen zu können, welche Tatbestandsmerkmale im Einkommensteuerecht die Steuerschuld auslösen, gilt es zunächst einmal ein Blick auf die Konzeption des § 2 Abs. I EStG zu richten. Danach wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Besteuerungsmodell so konzipiert hat, dass alle Einkunftsarten gleichbehandelt werden. Dies ermöglicht in einem nächsten Schritt, aus dem Konzept des Einkommensteuergesetzes, Merkmalsgruppen abzuleiten, die alle Einkunftsarten gemein haben. Um diese jedoch entschlüsseln zu können, bedarf es einer genaueren Betrachtung der Formulierungsweise der betreffenden Regelung. So lässt sich bspw. der im letzten Satzteil des § 2 Abs. I S. 1 EStG enthaltenen Begriff des ‘Erzielens’ als das subjektive Tatbestandsmerkmal deuten, welches genauer, eine ‘Einkunftserzielungsabsicht’ des Steuerpflichtigen voraussetzt. Das heißt, dass der Einkunftserzielung ein Leistungsaustausch des Entgeltes wegen vorauszugehen hat. Neben dem subjektiven Tatbestandsmerkmal lässt sich weiter noch ein objektives Tatbestandsmerkmal ableiten, welches sich aus der Formulierungsweise, der in § 2 Abs. I Nr. 1 bis 7 EStG aufgelisteten Einkunftsarten ableiten lässt. Demnach wird dem Steuerpflichtigen durch das Erzielen von Einkünften ‘aus’ den sieben Einkunftsarten, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bescheinigt.

2.1.1.2, Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Einkommen:

Um in einem nächsten Schritt prüfen zu können, ob ein betrachtendes Einkommen nun steuerbar ist oder nicht, müssen zunächst einmal die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. I EStG gegeben sein. Danach heißt es im ersten Satz, dass Einkünfte aus den Nummern 1 bis 7 EStG der Einkommensteuer unterliegen, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte, während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Somit sind also nur Einkünfte steuerbar, welche durch eine Erwerbstätigkeit aus den sieben Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. I Nr. 1 bis 7 EStG erzielt worden sind oder nicht unter den § 3 EStG fallen. Andere Einkunftsarten, sowie derer Verluste sind danach nicht steuerbar.



Thomas Williams, B.A., geboren 1986 in Osterholz-Scharmbeck (Norddeutschland), aufgewachsen und zur Schule gegangen in Dortmund (NRW), entwickelte bereits zu Schulzeiten eine Affinität für betriebs- und volkswirtschaftliche Themenkomplexe. Fortan vertiefte und erweiterte er sein Wissen (primär im Bereich der Betriebswirtschaftslehre) anhand eines Fachabiturs im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sowie einem anschließenden Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Dortmund. Der bisher wenig untersuchte, fächerübergreifende Themenkomplex seiner Abschlussarbeit, welcher einen Brückenschlag zwischen Steuerrecht und Finanzwirtschaft darstellt, lässt sich primär auf das Streben des Autors zurückführen, sein Wissen in den genannten Fachgebieten stetig erweitern und vertiefen zu wollen, um sich mit Blick auf seine berufliche Zukunft - beginnend mit einer Anstellung als Steuerassistent in einer mittelgroßen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - weiter qualifizieren zu können.

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