Inhalt, Grenzen und Gestaltungsspielräume des § 8a KStG

Inhaltsangabe:Einleitung: Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das Körperschaftsteuergesetz am 1.1.1977 wurde die steuerliche Mehrfachbelastung ausgeschütteter Gewinne beseitigt. Gleichzeitig wurde aber die sog. "Einmalbesteuerung" eingeführt, die beinhaltet, daß ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften (KapG.) in jedem Fall einmal der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen müssen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Anteilseigner (AE) einer inländischen KapG. unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig oder persönlich steuerbefreit sind. Bei einem nichtanrechnungsberechtigten AE bleibt die auf... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das Körperschaftsteuergesetz am 1.1.1977 wurde die steuerliche Mehrfachbelastung ausgeschütteter Gewinne beseitigt. Gleichzeitig wurde aber die sog. "Einmalbesteuerung" eingeführt, die beinhaltet, daß ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften (KapG.) in jedem Fall einmal der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen müssen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Anteilseigner (AE) einer inländischen KapG. unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig oder persönlich steuerbefreit sind.

Bei einem nichtanrechnungsberechtigten AE bleibt die auf die Gewinnausschüttung hergestellte Körperschaftsteuer-Ausschüttungsbelastung i.H.v. 30 v.H. auf jeden Fall bestehen und wird somit definitiv, da im Gegensatz zum anrechnungsberechtigten AE die bei einer Gewinnausschüttung auf der Gesellschafterebene ausgelöste KSt eben keine Vorauszahlung auf die Steuerbelastung des AE darstellt. Somit tritt diese Belastung zusätzlich neben die ausl. Besteuerung auf die erhaltene Dividende. (Siehe Anhang S. 45 u. 46) Aus diesem Grund wurde versucht, der definitiven KSt-Belastung durch eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung von nicht anrechnungsberechtigten AE auszuweichen. Man versuchte die Gewinnausschüttungen der inl. KapG. durch Entgelte auf Kapitalleistungen, insbesondere durch Zinsen oder Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter zu ersetzen. Die KapG. wurde in diesen Fällen nicht mit (notwendigem) Eigenkapital sondern durch Überlassung von Fremdkapital finanziert. Somit stellen die Vergütungen für das Fremdkapital bei der KapG. Betriebsausgaben dar und werden daher bei der Besteuerung der KapG. aufgrund der eingetretenen Gewinnminderung nicht erfaßt, was auch zur Konsequenz hat, daß der gesellschaftsrechtliche Gewinnanspruch der anrechnungsberechtigten Gesellschafter verkürzt wird.

Da ein erheblicher Teil des Kapitals inl. KapG. von nichtanrechnungsberechtigten AE gehalten wird, bemühte sich die Bundesregierung seit 1979, die steuerliche Anerkennung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch eine Gesetzesänderung einzuschränken. Dies führte zu verschiedenen Referenten- und Regierungsentwürfen eines hierzu geplanten § 8a KStG, die jedoch nicht umgesetzt werden konnten.

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem nunmehr entwickelten § 8a KStG erstmals eine gesetzliche Regelung eingeführt, welche die steuerliche Anerkennung der […]



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Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das Körperschaftsteuergesetz am 1.1.1977 wurde die steuerliche Mehrfachbelastung ausgeschütteter Gewinne beseitigt. Gleichzeitig wurde aber die sog. "Einmalbesteuerung" eingeführt, die beinhaltet, daß ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften (KapG.) in jedem ...

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