Abgeltungsteuer: Die Vereinbarkeit mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip

Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde zugleich die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert, indem eine Abgeltungsteuer mit pauschalem Steuerabzug an der Quelle eingeführt wurde. Der Gesetzgeber möchte dadurch eine Vereinfachung der Administration von Kapitalanlagen erreichen sowie das Interesse privater Anleger, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern, mindern und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland stärken. Nach neuem Recht unterliegen private Kapitalerträge grundsätzlich einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (§ 32d I S. 1... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde zugleich die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert, indem eine Abgeltungsteuer mit pauschalem Steuerabzug an der Quelle eingeführt wurde. Der Gesetzgeber möchte dadurch eine Vereinfachung der Administration von Kapitalanlagen erreichen sowie das Interesse privater Anleger, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern, mindern und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland stärken.

Nach neuem Recht unterliegen private Kapitalerträge grundsätzlich einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (§ 32d I S. 1 EStG). Dazu zählen sämtliche Vorteile, die aus der Überlassung von Kapital entstehen, also insbesondere Zinsen und Dividenden. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 %, besteht die Möglichkeit eine Besteuerung mit diesem herbeizuführen (§ 32d VI S. 1 EStG). Ein Abzug der Werbungskosten, also der tatsächlich entstandenen Kosten, die durch die Anlage veranlasst worden sind (§ 9 I S. 1 EStG), ist ausgeschlossen (§ 20 IX S. 1 Hs. 2 EStG). Stattdessen wird ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € / 1.602 €: Ehegatten berücksichtigt (§ 20 IX 1 Hs. 1 EStG). Eine Verlustverrechnung ist grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalerträgen möglich (§ 20 VI S. 2 EStG); bei Aktien nur mit Gewinnen aus deren Veräußerung (§ 20 VI S. 5 EStG).

Werden dagegen andere Einkunftsquellen genutzt oder fallen Kapitalerträge im betrieblichen Bereich oder aus einer relevanten Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die positiven wie auch negativen Ergebnisse der Einkünfte, resultierend aus dem Markteinkommen abzüglich des erwerbssichernden Aufwands, werden dabei weiterhin in einer Summe zusammengefasst. Auch betriebliche Kapitalerträge und durch sie veranlasste Kosten werden in Teilen mitberücksichtigt (Teileinkünfteverfahren). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich so dann aus der Summe der Einkünfte abzüglich des existenzsichernden Aufwands sowie einschlägiger steuerlicher Subventionen. Dieses bildet gemäß § 2 V 1 Hs. 2 EStG die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet. Der hierauf angewendete Einkommensteuertarif steigt dabei überproportional mit steigendem Einkommen und bemisst sich in der ersten oberen Proportionalzone mit einem linearen Steuersatz von 42 % (§ 32a I S. 2 Nr. 4 EStG).

Es stellt sich die Frage, ob diese ungleiche Behandlung von Einkünften aus […]



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Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde zugleich die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert, indem eine Abgeltungsteuer mit pauschalem Steuerabzug an der Quelle eingeführt wurde. Der Gesetzgeber möchte dadurch eine Vereinfachung der Administration von Kapitalanlagen erreichen sowie das ...

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