Fraglicher Grundsatz der Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung bei der Gewinnermittlung n

Inhaltsangabe:Einleitung: Zunehmende Spezialisierung in der industriellen Fertigung aufgrund wachsender Komplexität sowie technologisch anspruchsvollerer Fertigungsprozesse, führt zunehmend dazu, dass sich Fertigungsbereiche der Bauindustrie, insbesondere der Anlagen- und Maschinenbau, zu einem Gesamtanlagengeschäft weiterentwickeln. Langfristige Fertigungsaufträge, die zum Teil über mehrere Geschäftsjahre hinaus abgewickelt werden, sind die Folge dieser Entwicklung. Die Langfristfertigung definiert sich als ein komplexes auftragsbezogenes Produktionsgeschehen, wobei die zugrunde liegenden Lieferverträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen.... alles anzeigen expand_more

Inhaltsangabe:Einleitung:

Zunehmende Spezialisierung in der industriellen Fertigung aufgrund wachsender Komplexität sowie technologisch anspruchsvollerer Fertigungsprozesse, führt zunehmend dazu, dass sich Fertigungsbereiche der Bauindustrie, insbesondere der Anlagen- und Maschinenbau, zu einem Gesamtanlagengeschäft weiterentwickeln. Langfristige Fertigungsaufträge, die zum Teil über mehrere Geschäftsjahre hinaus abgewickelt werden, sind die Folge dieser Entwicklung. Die Langfristfertigung definiert sich als ein komplexes auftragsbezogenes Produktionsgeschehen, wobei die zugrunde liegenden Lieferverträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen.

Die Langfristigkeit nimmt dabei entscheidenden Einfluss auf die Problematik der Gewinnrealisierung, die in einem Spannungsverhältnis zwischen der Beachtung der Grundsätze des Realisations- und Vorsichtsprinzip sowie einer der Generalnorm entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft steht. Ursache hierfür ist, dass bei der Langfristfertigung der Zeitraum der Auftragsdurchführung und der der Bilanzierung zugrunde liegende Zeitraum nicht übereinstimmen, was dazu führt, dass Gewinnausweise zu einem Großteil aus Leistungen der Vorjahre resultieren. Nach dem durch Vorsichts- und Realisationsprinzip geprägtem deutschem Bilanzrecht dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie als sicher gelten.

Der Grund hierfür liegt im Gläubigerschutzgedanken sowie der Gewinnermittlungs- bzw. Zahlungsbemessungsfunktion der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als Sinn und Zweck der deutschen GoB, die im Gegensatz zu den angelsächsischen Grundsätzen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses als zweitrangig betrachtet.

In der Praxis, die zunehmend durch anglo-amerikanische Rechnungslegungsprinzipien beeinflusst ist, sowie auch von Teilen des Schrifttums gefordert, ist eine zunehmende Durchbrechung der Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung zu erkennen. Dabei dient als Vorbild die sog. Percentage-of-Completion -Methode des IAS 11, die eine Teilgewinnrealisierung nach dem Baufortschritt des Projekts vorsieht. Als besonders prominente Vertreter der Forderung nach einer Abweichung von dem geltenden deutschen Bilanzrecht zur Gewinnrealisierung, gelten Hans Adler, Walther Düring und Kurt Schmaltz, die in einem Beitrag Thesen zur Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung verfasst haben. Sie orientieren sich dabei […]



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Zunehmende Spezialisierung in der industriellen Fertigung aufgrund wachsender Komplexität sowie technologisch anspruchsvollerer Fertigungsprozesse, führt zunehmend dazu, dass sich Fertigungsbereiche der Bauindustrie, insbesondere der Anlagen- und Maschinenbau, zu einem Gesamtanlagengeschäft weiterentwickeln. ...

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